Hinweise zur Vollstreckung von Geldstrafen

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Hinweise zur Vollstreckung von Geldstrafen

Gegen Sie wurde durch rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung eine Geldstrafe verhängt. 
Sollten Sie die Geldstrafe bereits vollständig gezahlt haben, brauchen Sie diese Hinweise nicht 
weiterzulesen. 
 
Folgen der Nichtzahlung 
Wird die Geldstrafe auch nach dem Erhalt einer Mahnung nicht innerhalb der gesetzten Frist 
gezahlt,  ist  die  Staatsanwaltschaft  zur  zwangsweisen  Beitreibung  verpflichtet.  Dies kann  zum 
Beispiel durch Pfändung und Verwertung Ihres beweglichen Vermögens oder Pfändung Ihres 
Arbeitseinkommens erfolgen.  
 
Verläuft  die  Beitreibung  erfolglos  oder  verspricht  sie  von  vornherein  keinen  Erfolg,  wird  die 
Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet. Stellen Sie sich nicht freiwillig innerhalb der 
in der Ladung zum Strafantritt vorgegebenen Frist, erlässt die Staatsanwaltschaft Haftbefehl. 
 
Zahlungserleichterungen 
Sollten Sie die Geldstrafe nicht auf einmal bezahlen können, kann Ihnen zur Vermeidung von 
Ersatzfreiheitsstrafe  Ratenzahlung  oder  ausnahmsweise  eine  vorübergehende  Stundung 
bewilligt werden. Dabei muss der Strafzweck erhalten bleiben. 
 
Gemeinnützige Arbeit 
Falls Sie nicht in der Lage sind, die Geldstrafe in einem angemessenen Zeitraum zu zahlen, 
besteht  auch  die  Möglichkeit,  durch  Ableistung  gemeinnütziger  Arbeit  die  Vollstreckung  der 
Ersatzfreiheitsstrafe  zu  vermeiden.  Gemeinnützige  Arbeit  ist  unentgeltliche  Beschäftigung, 
beispielsweise in sozialen Einrichtungen. Die Erbringung gemeinnütziger Arbeit kann nur auf dem 
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgen.  
 
Antragstellung 
Zahlungserleichterungen oder die Ableistung gemeinnütziger Arbeit können Sie unter Angabe 
des Aktenzeichens bei der Staatsanwaltschaft beantragen. Ihrem Antrag sind Belege über Ihre 
aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. 
 
Weitere Informationen- auch in verschiedenen Sprachen- finden Sie unter:  
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